Informationen über BANAFAIR
Die Bananenkampagne für Bananen aus fairem Handel
Faire Bananen und Bezugsquellen
Aktuelles aus der Arbeit von BanaFair und der Bananenkampagne
Informationen über die Projekte
Hintergrundinformationen über den Welthandel mit Bananen und anderem
Publikationen BanaFairs - auch zum download
English / Spanish
Partner BanaFairs

Foro Emaús: Sozial- und Umwelt-Mindeststandards in der Bananenproduktion in Costa Rica

1. Vorwort: Noch mehr Normen?

Verschiedene Organisationen und Unternehmen haben bereits eigene Normen für die Bananenproduktion aufgestellt. Einige Unternehmen können Zertifikate und internationale Siegel erhalten, ohne auch nur die nationalen Gesetze in Costa Rica oder internationale UN-Konventionen einhalten zu müssen. Das Ziel dieser Zertifikate ist es, den Bananenabsatz zu erhöhen. Foro Emaús strebt dies mit seinem Vorschlag von Mindeststamdards nicht an. Das Foro Emaús und seine Mitgliedsorganisationen sind zutiefst von der Notwendigkeit überzeugt, daß strukturelle Veränderungen im Umwelt- und Sozialbereich der Bananenproduktion erfolgen müssen.

Eines der wichtigsten Ziele des Foro Emaús ist es, Veränderungsprozesse zu initiieren und zu unterstützen, damit die Bananenproduktion langfristig umweltverträglich und unter Wahrung der Menschenwürde erfolgt. Aus diesem Grund haben wir versucht, wesentliche Mindeststandards zu bestimmen, um in der gesamten Banannenindustrie Costa Ricas bereits kurzfristig zu einer Verbesserung der gegenwärtigen Situation zu gelangen.

Die Schäden durch die Vergiftung der Böden, der Flüsse, des Trinkwassers, der Luft, der Menschen und Tiere sind neben der herrschenden Ungerechtigkeit im Sozial- und Arbeitsbereich Anzeichen dafür, daß die Produktion eine tiefgreifende Änderung erfahren muß, damit sie sozial gerecht und umweltverträglich werden kann.

Für die Mitgliedsorganisationen des Foro Emaús steht der Schutz von Mensch und Natur im Mittelpunkt der eigenen Arbeit. Jedoch ist die Umgestaltung der Produktion ein langfristiger Prozeß, der einen nationalen Konsens erfordert, um die propagierten Verbesserungen erreichen zu können.

Wir wissen, daß in Costa Rica einige Unternehmen unsere Standards bereits weitgehend erfüllen. Wir richten uns mit unserem Kriterienkatalog daher vor allem an diejenigen Unternehmen, die davon noch weit entfernt sind bzw. noch nicht einmal die nationalen Gesetze einhalten.

Um die Diskussion anzuregen, möchten wir nicht nur unsere Mindestnormen vorstellen, sondern auch einige Thesen über eine zukunftsfähige, nachhaltige Bananenproduktion formulieren:

(1) Durch die Mißachtung der nationalen Gesetze und der internationalen Konventionen in der Produktion werden Mensch und Umwelt geschädigt. Zugleich muß auch auf die negativen Auswirkungen des massiven, legalen Einsatzes von Agrochemikalien hingewiesen werden.
Um die Bananenerzeugung zukunfsfähig zu machen, ist es notwendig, die derzeitige, monokulturelle Bewirtschaftungsform mit ihrem hohen Pestizideinsatz zu verändern.

(2) Der Umwandlungsprozeß ist eine nationale Aufgabe, bei der alle betroffenen gesellschaftlichen Gruppen beteiligt werden müssen. Es sollte daher eine enge Zusammenarbeit zwischen Ministerien, Unternehmen, den Gewerkschaften, lokalen Gruppen und Nichtregierungsorganisationen geben.

(3) Die zielgerichtete Veränderung der Produktion kann nicht allein darin bestehen, einfach weniger Chemikalien einzusetzen. Vielmehr sind strukturelle Veränderungen erforderlich, damit die Produktion sozial gerecht und umweltverträglich erfolgt. Dieser Prozeß bedarf der Demokratisierung der Produktion. Das bedeutet, daß die Beschäftigten aller Plantagen das Recht haben müssen, sich ungehindert zu organisieren, um sich angemessen in den Produktionsprozeß einbringen zu können. Unter anderem bezieht sich dies auf Aspekte der Gesundheitssicherung und der gerechten Entlohnung.

(4) Die Beschäftigten aller Plantagen müssen sich frei und ungehindert organisieren können, um mit den Unternehmen die sozialen und arbeitsbezogenen Regelungen zu verhandeln. Zusätzlich sollen die anliegenden Gemeinden das Recht haben, sich gegen die negativen Auswirkungen der Bananenplantagen mit angemessenen Mitteln verteidigen zu dürfen.

(5) Langfristig muß der Einsatz von Agrochemikalien drastisch verringert werden. Dies kann nur erreicht werden, wenn entsprechende Studien durchgeführt werden und die Unternehmen darauf verpflichtet werden, die Ergebnisse dieser Untersuchungen im Produktionsprozeß ein- und umzusetzen.

(6) Abschließend halten wir es für unerläßlich, daß Produktion und Vermarktung von organisch angebauten Bananen gefördert und unterstützt werden. Diese werden von Kleinbauern und Kooperativen, nicht aber von den bisher geförderten, großen Unternehmen hergestellt.

(7) Erst mittels dieser Schritte kann Costa Rica seinem internationalen Ruf eines Landes, das sich um eine sozial gerechte und umweltverträgliche Bananenproduktion bemüht, gerecht werden - zum Vorteil der Beschäftigten, der Kommunen, der Natur und des Staates.

Foro Emaús, Dezember 1998.

2. Programm sozialer und ökologischer Mindeststandards für die Bananenproduktion in Costa Rica

2.1. Soziale Mindeststandards

Artikel Nr.1

Die Gewerkschaftsfreiheit wird respektiert.

Artikel Nr. 2

Das Recht auf ungehinderten Zugang für Gewerkschaftsfunktionäre wird gewährt, ebenso Treffen und Gewerkschaftsaktivitäten am Arbeitsplatz, in den Wohnstätten und an öffentlichen Orten.

Artikel Nr. 3

Arbeiterinnen und Arbeiter werden durch ihre Gewerkschaft vertreten.

Artikel Nr. 4

Das System der Leiharbeiterschaft wird ausgesetzt. Die Plantagen schließen direkte Verträge mit den ArbeiterInnen.

Artikel Nr. 5

Arbeitsmigrantinnen und -migranten unterliegen denselben Rechten und Pflichten wie Beschäftigte mit costaricanischer Staatsangehörigkeit.

Artikel Nr. 6

Frauen werden am Arbeitsplatz nicht diskriminiert.

Artikel Nr. 7

Die Arbeitsschutzbestimmungen für Jugendliche werden eingehalten.

Artikel Nr. 8

Die Beschwerden, die an die nationale Arbeitsinspektion gerichtet werden, werden schnellstmöglich bearbeitet.

Artikel Nr. 9

Die Arbeitsbeziehungen werden durch einen Manteltarifvertrag geregelt.

Artikel Nr. 10

Die ungehinderte Mitarbeit von ArbeiterInnen in den Gesundheitskommissionen ist auf jeder Plantage gewährleistet.

Rechtliche Grundlagen

Die Regierung von Costa Rica verpflichtet sich, die ratifizierten Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einzuhalten und die noch nicht unterzeichneten Konventionen zu ratifizieren:

a. IAO-Konventionen Nr. 29 und 105 zu Zwangsarbeit (von Costa Rica ratifiziert)

b. IAO-Konvention Nr. 11 (1921) zur vereinigungsrechtlichen Gleichstellung von LandarbeiterInnen gegenüber IndustriearbeiterInnen (von Costa Rica ratifiziert)

c. IAO-Konvention Nr. 87 (1948) zur Organisationsfreiheit und dem Recht auf Selbstbestimmung (von Costa Rica ratifiziert).

d. IAO-Konventionen Nr. 97 und 143 (1975) zu den Rechten von ArbeitsmigrantInnen (von Costa Rica nicht ratifiziert).

e. IAO-Konvention Nr. 98 (1949) zum Schutz von ArbeiterInnen vor Diskriminierung wegen Gewerkschaftstätigkeit und zum Nichteinmischungsgebot für Arbeitgeber in Gewerkschaftsangelegenheiten (von Costa Rica ratifiziert).

f. Konvention Nr. 100 (1951) zum Recht auf gleiche Entlohnung bei gleicher Arbeit (von Costa Rica ratifiziert).

g. Konvention Nr. 110 (1958) zu den Arbeitsbedingungen von MigrantInnen, Arbeitsverträgen, die öffentliche Unterstützung der Kollektivverhandlungen, die Art und Weise der Lohnzahlung, bezahlten Urlaub, die wöchentliche Erholungszeit, Mutterschaftsschutz, Schadensersatzregelungen bei Arbeitsunfällen, Gewerkschaftsfreiheit, Arbeitsinspektionen sowie medizinischen Dienstleistungen. Ausserdem gilt die Empfehlung Nr. 110 (1958) die die Mittel beschreibt, mit denen die Regierungen die Arbeitsbedingungen von PlantagenarbeiterInnen verbessern sollen (von Costa Rica nicht ratifiziert).

h. Konvention Nr. 111 (1958) zur Nicht-Diskriminierung von MigrantInnen.

i. Konventionen Nr. 135 und 136 (1971) zu den Grundsätzen von Verhandlungen und der Repräsentation der Beschäftigten.

j. Konvention Nr. 141 (1975) und die Empfehlung Nr. 149: Die Konvention beschreibt als wichtiges Ziel der ländlichen Entwicklung durch die nationale Politik die Bildung von starken und unabhängigen ArbeiterInnenorganisationen. Die Empfehlung beschreibt die Beteiligung von ArbeiterInnen in Programmen der ländlichen Entwicklung, Landreformen und der Förderung von ländlicher Industrien (von Costa Rica ratifiziert).

k. Konvention Nr. 144 (1976) (von Costa Rica ratifiziert) und Konvention Nr. 154 (von Costa Rica nicht ratifiziert) zu trilateralen Verhandlungen.

l. Konvention Nr. 148 (1976) zu den Umweltbedingungen am Arbeitsplatz (Von Costa Rica ratifiziert).

m. Konvention Nr. 155 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (von Costa Rica nicht ratifiziert).

n. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (am 8.11.1968 von der Gesetzgebenden Versammlung Costa Ricas ratifiziert).

o. Internationaler Pakt über zivile und politische Rechte einschließlich des Fakultativprotokolls, verabschiedet durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 16. Dezember 1966 (von Costa Rica nicht ratifiziert).

Arbeitsrechtliche Forderungen für Costa Rica

Festgelegt in der Verfassung Costa Ricas, in den ratifizierten internationalen Konventionen, in dem Arbeitskodex und anhängigen Gesetzen, soll insbesondere in den Gebieten der Bananenproduktion die Gültigkeit folgender Rechte abgesichert werden:

Die Anwendung der Bestimmung 5000-93 des Verfassungsgerichts über die rechtliche Gültigkeit der Mitbestimmung der Gewerkschaften in der Beziehungen zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen.

2.2 Umweltbezogene Mindeststandards

Landschaftsschutz

Artikel Nr. 1

Die verantwortlichen Autoritäten erlauben auf keinen Fall das Fällen von Bäumen im Primär- oder Sekundärwald, um Plantagen zu gründen oder auszuweiten.

Artikel Nr. 2

Es soll eine Pufferzone zwischen Nationalparks, Schutzgebieten, Indianerreservaten und Bananenplantagen etabliert werden, die mindestens 5 Kilometer breit ist und in der nur landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten erlaubt werden, die die bestehende Artenvielfalt nicht gefährden.

Wasserschutz

Artikel Nr. 3

Der Anbau von Bananen sollte in jedem Fall die bestehende Vegetation an Flußufern, Bächen und Wasserstellen, insbesondere Quellen, respektieren. Die Uferzonen sollten innerhalb und im Grenzbereich von Plantagen in einer Mindestbreite von 20 Metern mit einheimischen Pflanzen aufgeforstet werden, egal ob es sich um staatliche oder private Plantagen handelt.

Artikel Nr.4

In Bananenplantagen sollen Flüsse und Wasserläufe nicht durch Kanäle oder durch Umleitungen in ihrem natürlichen Verlauf verändert werden.

Artikel Nr. 5

An Wasserstellen und -läufen sollen keine Plastikgefässe, keine Abfallbananen, keine Giftstoffe und keine Chemiebehälter gelagert werden. Die Unternehmen sollen nachhaltige Sammel- und Verwertungssysteme für diese Abfälle einrichten.

Artikel Nr. 6

Die Firmen sollen Abwasserreinigungssysteme für die Abwässer aus Haushalten und Verpackstationen einrichten. Die Wirksamkeit der Kläranlagen wird durch die verantwortlichen staatlichen Stellen regelmässig überwacht.

Artikel Nr. 7

Um die Verschmutzung von Wasserquellen und -läufen zu verhindern, sollen das Gesundheitsministerium, die Kommunen und die Wasserwerke die notwendigen Investitionen und Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur vornehmen.

Artikel Nr. 8

Wo es möglich ist, werden Maßnahmen zum Wassersparen bzw. zur Wiederverwertung gefördert.

Artikel Nr. 9

Jede Packstation sollte mit einem System zur Sauerstoffanreicherung bzw. Abwasserreinigung ausgestattet werden, um die Abwässer biologisch und mechanisch zu klären.

Artikel Nr. 10

Agrochemikalien dürfen in einer Schutzzone von 5 Metern um die Drainage-Kanäle nicht eingesetzt werden.

Artikel Nr. 11

Mit dem Ziel, die Trinkwasserqualität zu sichern, wird in enger Koordination von verantwortlichen Regierungsstellen und der Zivilgesellschaft ein für Flußwasser, Trinkwasserbecken und -quellen innerhalb und außerhalb der Plantagen geltendes, regelmässiges Überwachungsprogramm durchgeführt. Die Resultate dieses Programmes und der notwendigen Empfehlungen werden dreivierteljährlich veröffentlicht und an öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb der Plantagen ausgehängt. In Zusammenarbeit mit den Unternehmen, Bügermeisterämtern und Kommunen werden o.g. Einrichtungen die notwendigen sanitären Schritte unternehmen, bis die Trinkwasserqualität gewährleistet ist.

Abfallbehandlung

Artikel Nr. 12

Die agroindustriell wirtschaftenden Erzeuger sollen Abfallbananen und Pflanzenabfälle getrennt sammeln und angemessen entsorgen bzw. wiederverwerten: z.B. durch organische Kompostierung, Gründüngung und Mineralisierung sowie Recycling (z.B. Herstellung von Bananenpapier).

Artikel Nr. 13

Wenn Alternativen vorhanden sind, soll kein PVC in den Plantagen benutzt werden.

Artikel Nr. 14

Die Müllverbrennung ist untersagt. Die Deponierung darf nur gestattet werden, wenn die weitere Widerverwertung nachweislich nicht möglich ist.

Agrochemikalien

Artikel Nr. 15

In der Bananenproduktion ist die Anwendung folgender Chemikalien verboten: 2,4,5-T, Aldicarb, Aldrin, Campheclor, Chlordan, Chlordemiform, Chlorthalonil, DBCP, DDT, Dieldrin, EDB, Endrin, HCB (Hexachlorbenzol)/HCH (Hexachlorcyclohexan) , Heptachlor, Lindan, Parathion, Pentachlorphenol, Terbufos, Paraquat (Gramoxone), Tremox (ph 0,5 bis 1) sowie andere Chemikalien, die unter medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien zu definieren sind.

Artikel Nr. 16

Im Falle der zugelassenen Weiterverwendung von Thiabendazol (Mertec) muß die Applikation in elektrostatischen Kammern erfolgen.

Artikel Nr. 17

Das Gesundheits-, das Umwelt- und das Arbeitsministerium kontrollieren strikt die Pflanzenschutzmittel-Zulassung sowie die Durchführungsbestimmungen für Transport, Lagerung, Schutz am Arbeitsplatz sowie die Applikation solcher Pestizide, deren Verwendung durch nationale Gesetze und internationale Konventionen näher geregelt ist. Es werden keine Pestizide eingesetzt, deren Einsatz entweder im Herstellungsland oder in Costa Rica verboten ist. Altbestände werden sofort vernichtet. Stattdessen wird die Anwendung von Techniken gefördert, die für Mensch und Natur weniger gefährlich sind. In den Plantagen werden die Ergebnisse von Untersuchungen umgesetzt, um chemische Produkte durch biologische Produkte bzw. Verfahren zu ersetzen.

Artikel Nr. 18

Die Einfuhr und die Anwendung von Agrochemikalien, die gemäß den Kriterien der US-Umweltbehörde EPA als mittel- und hochtoxisch eingestuft werden, ist verboten.

Artikel Nr. 19

Das Landwirtschaftsministerium fördert die Umwandlung von mensch- und umweltgefährdenden Plantagen in Betriebe, die schädlingsresistente Pflanzen verwenden oder Bananen in Mischkultur anbauen, um allmählich den Einsatz von Agrochemikalien zu verringern und die Erholung der tropischen Artenvielfalt zu unterstützen.

Artikel Nr. 20

Es wird angestrebt, daß alle Schädlinge durch biologische Verfahren kontrolliert werden.

Artikel Nr. 21

Es werden keine Unkrautvernichtungsmitel eingesetzt.

Artikel Nr. 22

Insektizid-imprägnierte Plastikfolien werden verboten. Die Notwendigkeit zeitlich befristeter Ausnahmen, die vom Gesundheitsministerium zu bewilligen sind, muß in Versuchsfeldern aufgezeigt und nachgewiesen werden.

Artikel Nr. 23

Entlang öffentlicher Straßen ist eine 10 Meter breite Pufferzone mit natürlicher Bepflanzung anzulegen.

Artikel Nr. 24

Luftbesprühungen mit Pilzbekämpfungsmitteln sind mit Hubschraubern und unter Verwendung von Fernerkundungssystemen sowie Computersteuerung durchzuführen.

Artikel Nr. 25

Bei Luftbesprühungen ist eine 50 Meter breite Pufferzone zu Flußläufen sowie Wohn- und Siedlungsgebieten zu respektieren.

Artikel Nr. 26

Agrochemikalien werden einer ständigen Importsteuer unterworfen, die von 5% im ersten auf 10% ab dem zweiten Jahr steigt. Diese Steuereinnahmen werden zur Gegenfinanzierung von Forschungsvorhaben zur biologischen Schädlingskontrolle verwendet.

Bodenschutz

Artikel Nr. 27

Die Erzeuger sollen Erosionsschutzmaßnahmen ergreifen. Es soll nicht mehr auf ungeschützten Böden produziert werden. Vielmehr ist die Anpflanzung von Bodendeckern zu fördern.

Artikel Nr. 28

Kunstdünger ist durch den Einsatz von organischem Dünger zu ersetzen, der vorzugsweise in Kreislaufwirtschaft auf den Plantagen selbst erzeugt wird.

Artikel Nr. 29

Die verantwortlichen Regierungsstellen führen begleitende Untersuchungen der Boden- und Wasserqualität durch, um gegebenenfalls Schwermetalle, Rückstände von Agrochemikalien sowie Plastikabfälle und andere nicht-abbaubare Verunreinigungen nachzuweisen. Des weiteren werden Empfehlungen erarbeitet und Zeiträume vorgegeben, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und zur Förderung einer gesunden Umwelt durchgeführt werden sollen.

3. Kontrolle

Artikel Nr. 30

Mit dem Ziel, die effektive Umsetzung der geltenden Gesetzgebung zu überprüfen, soll mittels Gesetz oder Verfügung ein Kontrollorgan, genannt "Verifizierungskommission zur Situation in der Bananenwirtschaft", geschaffen werden. Als mögliche Angehörige dieser Kommission schlagen wir Repräsentanten der folgenden Organisationen bzw. Institutionen vor: Comité Socio-Laboral, costaricanische Menschenrechtskommission, Koordinierungsstelle der Bananengewerkschaften, Nationale Bananenvereinigung, Ombudsmann der Regierung, Foro Emaús, costaricanische Wasserwerke, Arbeits-, Gesundheits- und Umweltministerium, staatliche Universitäten.

Artikel Nr. 31

Besagte Kommission veröffentlicht auf Antrag einen Halbjahresbericht, der die Umsetzung der Gesetze, der Verbesserungsvorschläge, die Einhaltung der Fristen sowie die Anzeige von Prozessen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, beinhaltet.

Artikel Nr. 32

Die Kommission erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige technische und finanzielle Unterstützung der verantwortlichen Ministerien. Sie kann außerdem öffentliche, private oder internationale Unterstützung beantragen. Die Bananenunternehmen sollen den freien Zugang zu den Plantagen ermöglichen, sowie rechtzeitig alle erwünschten technischen Informationen bereitstellen.

Foro Emaús, Costa Rica, Dezember 1998

Übersetzung: Stephan Thiele, Dienste in Übersee

Redaktionelle Bearbeitung: BanaFair e.V

Übersicht


Erstellt: 1. 10. 1999 | Letzte Änderung: 3. 6. 2000 | © BANAFAIR | Kontakt: Webmaster