Foro Emaús: Sozial- und Umwelt-Mindeststandards in der Bananenproduktion
in Costa Rica
1. Vorwort: Noch mehr Normen?
Verschiedene Organisationen und Unternehmen haben bereits eigene
Normen für die Bananenproduktion aufgestellt. Einige Unternehmen
können Zertifikate und internationale Siegel erhalten, ohne auch
nur die nationalen Gesetze in Costa Rica oder internationale UN-Konventionen
einhalten zu müssen. Das Ziel dieser Zertifikate ist es, den Bananenabsatz
zu erhöhen. Foro Emaús strebt dies mit seinem Vorschlag von Mindeststamdards
nicht an. Das Foro Emaús und seine Mitgliedsorganisationen sind
zutiefst von der Notwendigkeit überzeugt, daß strukturelle Veränderungen
im Umwelt- und Sozialbereich der Bananenproduktion erfolgen müssen.
Eines der wichtigsten Ziele des Foro Emaús ist es, Veränderungsprozesse
zu initiieren und zu unterstützen, damit die Bananenproduktion
langfristig umweltverträglich und unter Wahrung der Menschenwürde
erfolgt. Aus diesem Grund haben wir versucht, wesentliche Mindeststandards
zu bestimmen, um in der gesamten Banannenindustrie Costa Ricas
bereits kurzfristig zu einer Verbesserung der gegenwärtigen Situation
zu gelangen.
Die Schäden durch die Vergiftung der Böden, der Flüsse, des Trinkwassers,
der Luft, der Menschen und Tiere sind neben der herrschenden Ungerechtigkeit
im Sozial- und Arbeitsbereich Anzeichen dafür, daß die Produktion
eine tiefgreifende Änderung erfahren muß, damit sie sozial gerecht
und umweltverträglich werden kann.
Für die Mitgliedsorganisationen des Foro Emaús steht der Schutz
von Mensch und Natur im Mittelpunkt der eigenen Arbeit. Jedoch
ist die Umgestaltung der Produktion ein langfristiger Prozeß,
der einen nationalen Konsens erfordert, um die propagierten Verbesserungen
erreichen zu können.
Wir wissen, daß in Costa Rica einige Unternehmen unsere Standards
bereits weitgehend erfüllen. Wir richten uns mit unserem Kriterienkatalog
daher vor allem an diejenigen Unternehmen, die davon noch weit
entfernt sind bzw. noch nicht einmal die nationalen Gesetze einhalten.
Um die Diskussion anzuregen, möchten wir nicht nur unsere Mindestnormen
vorstellen, sondern auch einige Thesen über eine zukunftsfähige,
nachhaltige Bananenproduktion formulieren:
(1) Durch die Mißachtung der nationalen Gesetze und der internationalen
Konventionen in der Produktion werden Mensch und Umwelt geschädigt.
Zugleich muß auch auf die negativen Auswirkungen des massiven,
legalen Einsatzes von Agrochemikalien hingewiesen werden.
Um die Bananenerzeugung zukunfsfähig zu machen, ist es notwendig,
die derzeitige, monokulturelle Bewirtschaftungsform mit ihrem
hohen Pestizideinsatz zu verändern.
(2) Der Umwandlungsprozeß ist eine nationale Aufgabe, bei der
alle betroffenen gesellschaftlichen Gruppen beteiligt werden müssen.
Es sollte daher eine enge Zusammenarbeit zwischen Ministerien,
Unternehmen, den Gewerkschaften, lokalen Gruppen und Nichtregierungsorganisationen
geben.
(3) Die zielgerichtete Veränderung der Produktion kann nicht allein
darin bestehen, einfach weniger Chemikalien einzusetzen. Vielmehr
sind strukturelle Veränderungen erforderlich, damit die Produktion
sozial gerecht und umweltverträglich erfolgt. Dieser Prozeß bedarf
der Demokratisierung der Produktion. Das bedeutet, daß die Beschäftigten
aller Plantagen das Recht haben müssen, sich ungehindert zu organisieren,
um sich angemessen in den Produktionsprozeß einbringen zu können.
Unter anderem bezieht sich dies auf Aspekte der Gesundheitssicherung
und der gerechten Entlohnung.
(4) Die Beschäftigten aller Plantagen müssen sich frei und ungehindert
organisieren können, um mit den Unternehmen die sozialen und arbeitsbezogenen
Regelungen zu verhandeln. Zusätzlich sollen die anliegenden Gemeinden
das Recht haben, sich gegen die negativen Auswirkungen der Bananenplantagen
mit angemessenen Mitteln verteidigen zu dürfen.
(5) Langfristig muß der Einsatz von Agrochemikalien drastisch
verringert werden. Dies kann nur erreicht werden, wenn entsprechende
Studien durchgeführt werden und die Unternehmen darauf verpflichtet
werden, die Ergebnisse dieser Untersuchungen im Produktionsprozeß
ein- und umzusetzen.
(6) Abschließend halten wir es für unerläßlich, daß Produktion
und Vermarktung von organisch angebauten Bananen gefördert und
unterstützt werden. Diese werden von Kleinbauern und Kooperativen,
nicht aber von den bisher geförderten, großen Unternehmen hergestellt.
(7) Erst mittels dieser Schritte kann Costa Rica seinem internationalen
Ruf eines Landes, das sich um eine sozial gerechte und umweltverträgliche
Bananenproduktion bemüht, gerecht werden - zum Vorteil der Beschäftigten,
der Kommunen, der Natur und des Staates.
2. Programm sozialer und ökologischer Mindeststandards für die
Bananenproduktion in Costa Rica
2.1. Soziale Mindeststandards
Artikel Nr.1
Die Gewerkschaftsfreiheit wird respektiert.
Artikel Nr. 2
Das Recht auf ungehinderten Zugang für Gewerkschaftsfunktionäre
wird gewährt, ebenso Treffen und Gewerkschaftsaktivitäten am Arbeitsplatz,
in den Wohnstätten und an öffentlichen Orten.
Artikel Nr. 3
Arbeiterinnen und Arbeiter werden durch ihre Gewerkschaft vertreten.
Artikel Nr. 4
Das System der Leiharbeiterschaft wird ausgesetzt. Die Plantagen
schließen direkte Verträge mit den ArbeiterInnen.
Artikel Nr. 5
Arbeitsmigrantinnen und -migranten unterliegen denselben Rechten
und Pflichten wie Beschäftigte mit costaricanischer Staatsangehörigkeit.
Artikel Nr. 6
Frauen werden am Arbeitsplatz nicht diskriminiert.
Artikel Nr. 7
Die Arbeitsschutzbestimmungen für Jugendliche werden eingehalten.
Artikel Nr. 8
Die Beschwerden, die an die nationale Arbeitsinspektion gerichtet
werden, werden schnellstmöglich bearbeitet.
Artikel Nr. 9
Die Arbeitsbeziehungen werden durch einen Manteltarifvertrag geregelt.
Artikel Nr. 10
Die ungehinderte Mitarbeit von ArbeiterInnen in den Gesundheitskommissionen
ist auf jeder Plantage gewährleistet.
Rechtliche Grundlagen
Die Regierung von Costa Rica verpflichtet sich, die ratifizierten
Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einzuhalten
und die noch nicht unterzeichneten Konventionen zu ratifizieren:
a. IAO-Konventionen Nr. 29 und 105 zu Zwangsarbeit (von Costa Rica ratifiziert)
b. IAO-Konvention Nr. 11 (1921) zur vereinigungsrechtlichen Gleichstellung von LandarbeiterInnen
gegenüber IndustriearbeiterInnen (von Costa Rica ratifiziert)
c. IAO-Konvention Nr. 87 (1948) zur Organisationsfreiheit und dem Recht auf Selbstbestimmung
(von Costa Rica ratifiziert).
d. IAO-Konventionen Nr. 97 und 143 (1975) zu den Rechten von ArbeitsmigrantInnen (von Costa Rica nicht
ratifiziert).
e. IAO-Konvention Nr. 98 (1949) zum Schutz von ArbeiterInnen vor Diskriminierung wegen Gewerkschaftstätigkeit
und zum Nichteinmischungsgebot für Arbeitgeber in Gewerkschaftsangelegenheiten
(von Costa Rica ratifiziert).
f. Konvention Nr. 100 (1951) zum Recht auf gleiche Entlohnung bei gleicher Arbeit (von Costa
Rica ratifiziert).
g. Konvention Nr. 110 (1958) zu den Arbeitsbedingungen von MigrantInnen, Arbeitsverträgen,
die öffentliche Unterstützung der Kollektivverhandlungen, die
Art und Weise der Lohnzahlung, bezahlten Urlaub, die wöchentliche
Erholungszeit, Mutterschaftsschutz, Schadensersatzregelungen bei
Arbeitsunfällen, Gewerkschaftsfreiheit, Arbeitsinspektionen sowie
medizinischen Dienstleistungen. Ausserdem gilt die Empfehlung Nr. 110 (1958) die die Mittel beschreibt, mit denen die Regierungen die Arbeitsbedingungen
von PlantagenarbeiterInnen verbessern sollen (von Costa Rica nicht
ratifiziert).
h. Konvention Nr. 111 (1958) zur Nicht-Diskriminierung von MigrantInnen.
i. Konventionen Nr. 135 und 136 (1971) zu den Grundsätzen von Verhandlungen und der Repräsentation der
Beschäftigten.
j. Konvention Nr. 141 (1975) und die Empfehlung Nr. 149: Die Konvention beschreibt als wichtiges Ziel der ländlichen
Entwicklung durch die nationale Politik die Bildung von starken
und unabhängigen ArbeiterInnenorganisationen. Die Empfehlung beschreibt
die Beteiligung von ArbeiterInnen in Programmen der ländlichen
Entwicklung, Landreformen und der Förderung von ländlicher Industrien
(von Costa Rica ratifiziert).
k. Konvention Nr. 144 (1976) (von Costa Rica ratifiziert) und Konvention Nr. 154 (von Costa Rica nicht ratifiziert) zu trilateralen Verhandlungen.
l. Konvention Nr. 148 (1976) zu den Umweltbedingungen am Arbeitsplatz (Von Costa Rica ratifiziert).
m. Konvention Nr. 155 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (von Costa Rica
nicht ratifiziert).
n. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte (am 8.11.1968 von der Gesetzgebenden Versammlung Costa Ricas ratifiziert).
o. Internationaler Pakt über zivile und politische Rechte einschließlich
des Fakultativprotokolls, verabschiedet durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen
am 16. Dezember 1966 (von Costa Rica nicht ratifiziert).
Arbeitsrechtliche Forderungen für Costa Rica
Festgelegt in der Verfassung Costa Ricas, in den ratifizierten
internationalen Konventionen, in dem Arbeitskodex und anhängigen
Gesetzen, soll insbesondere in den Gebieten der Bananenproduktion
die Gültigkeit folgender Rechte abgesichert werden:
Die Anwendung der Bestimmung 5000-93 des Verfassungsgerichts über
die rechtliche Gültigkeit der Mitbestimmung der Gewerkschaften
in der Beziehungen zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen.
2.2 Umweltbezogene Mindeststandards
Landschaftsschutz
Artikel Nr. 1
Die verantwortlichen Autoritäten erlauben auf keinen Fall das
Fällen von Bäumen im Primär- oder Sekundärwald, um Plantagen zu
gründen oder auszuweiten.
Artikel Nr. 2
Es soll eine Pufferzone zwischen Nationalparks, Schutzgebieten,
Indianerreservaten und Bananenplantagen etabliert werden, die
mindestens 5 Kilometer breit ist und in der nur landwirtschaftliche
oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten erlaubt werden, die die
bestehende Artenvielfalt nicht gefährden.
Wasserschutz
Artikel Nr. 3
Der Anbau von Bananen sollte in jedem Fall die bestehende Vegetation
an Flußufern, Bächen und Wasserstellen, insbesondere Quellen,
respektieren. Die Uferzonen sollten innerhalb und im Grenzbereich
von Plantagen in einer Mindestbreite von 20 Metern mit einheimischen
Pflanzen aufgeforstet werden, egal ob es sich um staatliche oder
private Plantagen handelt.
Artikel Nr.4
In Bananenplantagen sollen Flüsse und Wasserläufe nicht durch
Kanäle oder durch Umleitungen in ihrem natürlichen Verlauf verändert
werden.
Artikel Nr. 5
An Wasserstellen und -läufen sollen keine Plastikgefässe, keine
Abfallbananen, keine Giftstoffe und keine Chemiebehälter gelagert
werden. Die Unternehmen sollen nachhaltige Sammel- und Verwertungssysteme
für diese Abfälle einrichten.
Artikel Nr. 6
Die Firmen sollen Abwasserreinigungssysteme für die Abwässer aus
Haushalten und Verpackstationen einrichten. Die Wirksamkeit der
Kläranlagen wird durch die verantwortlichen staatlichen Stellen
regelmässig überwacht.
Artikel Nr. 7
Um die Verschmutzung von Wasserquellen und -läufen zu verhindern,
sollen das Gesundheitsministerium, die Kommunen und die Wasserwerke
die notwendigen Investitionen und Arbeiten zur Verbesserung der
Infrastruktur vornehmen.
Artikel Nr. 8
Wo es möglich ist, werden Maßnahmen zum Wassersparen bzw. zur
Wiederverwertung gefördert.
Artikel Nr. 9
Jede Packstation sollte mit einem System zur Sauerstoffanreicherung
bzw. Abwasserreinigung ausgestattet werden, um die Abwässer biologisch
und mechanisch zu klären.
Artikel Nr. 10
Agrochemikalien dürfen in einer Schutzzone von 5 Metern um die
Drainage-Kanäle nicht eingesetzt werden.
Artikel Nr. 11
Mit dem Ziel, die Trinkwasserqualität zu sichern, wird in enger
Koordination von verantwortlichen Regierungsstellen und der Zivilgesellschaft
ein für Flußwasser, Trinkwasserbecken und -quellen innerhalb und
außerhalb der Plantagen geltendes, regelmässiges Überwachungsprogramm
durchgeführt. Die Resultate dieses Programmes und der notwendigen
Empfehlungen werden dreivierteljährlich veröffentlicht und an
öffentlichen Orten innerhalb und außerhalb der Plantagen ausgehängt.
In Zusammenarbeit mit den Unternehmen, Bügermeisterämtern und
Kommunen werden o.g. Einrichtungen die notwendigen sanitären Schritte
unternehmen, bis die Trinkwasserqualität gewährleistet ist.
Abfallbehandlung
Artikel Nr. 12
Die agroindustriell wirtschaftenden Erzeuger sollen Abfallbananen
und Pflanzenabfälle getrennt sammeln und angemessen entsorgen
bzw. wiederverwerten: z.B. durch organische Kompostierung, Gründüngung
und Mineralisierung sowie Recycling (z.B. Herstellung von Bananenpapier).
Artikel Nr. 13
Wenn Alternativen vorhanden sind, soll kein PVC in den Plantagen
benutzt werden.
Artikel Nr. 14
Die Müllverbrennung ist untersagt. Die Deponierung darf nur gestattet
werden, wenn die weitere Widerverwertung nachweislich nicht möglich
ist.
Agrochemikalien
Artikel Nr. 15
In der Bananenproduktion ist die Anwendung folgender Chemikalien
verboten: 2,4,5-T, Aldicarb, Aldrin, Campheclor, Chlordan, Chlordemiform,
Chlorthalonil, DBCP, DDT, Dieldrin, EDB, Endrin, HCB (Hexachlorbenzol)/HCH
(Hexachlorcyclohexan) , Heptachlor, Lindan, Parathion, Pentachlorphenol,
Terbufos, Paraquat (Gramoxone), Tremox (ph 0,5 bis 1) sowie andere
Chemikalien, die unter medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien
zu definieren sind.
Artikel Nr. 16
Im Falle der zugelassenen Weiterverwendung von Thiabendazol (Mertec)
muß die Applikation in elektrostatischen Kammern erfolgen.
Artikel Nr. 17
Das Gesundheits-, das Umwelt- und das Arbeitsministerium kontrollieren
strikt die Pflanzenschutzmittel-Zulassung sowie die Durchführungsbestimmungen
für Transport, Lagerung, Schutz am Arbeitsplatz sowie die Applikation
solcher Pestizide, deren Verwendung durch nationale Gesetze und
internationale Konventionen näher geregelt ist. Es werden keine
Pestizide eingesetzt, deren Einsatz entweder im Herstellungsland
oder in Costa Rica verboten ist. Altbestände werden sofort vernichtet.
Stattdessen wird die Anwendung von Techniken gefördert, die für
Mensch und Natur weniger gefährlich sind. In den Plantagen werden
die Ergebnisse von Untersuchungen umgesetzt, um chemische Produkte
durch biologische Produkte bzw. Verfahren zu ersetzen.
Artikel Nr. 18
Die Einfuhr und die Anwendung von Agrochemikalien, die gemäß den
Kriterien der US-Umweltbehörde EPA als mittel- und hochtoxisch
eingestuft werden, ist verboten.
Artikel Nr. 19
Das Landwirtschaftsministerium fördert die Umwandlung von mensch-
und umweltgefährdenden Plantagen in Betriebe, die schädlingsresistente
Pflanzen verwenden oder Bananen in Mischkultur anbauen, um allmählich
den Einsatz von Agrochemikalien zu verringern und die Erholung
der tropischen Artenvielfalt zu unterstützen.
Artikel Nr. 20
Es wird angestrebt, daß alle Schädlinge durch biologische Verfahren
kontrolliert werden.
Artikel Nr. 21
Es werden keine Unkrautvernichtungsmitel eingesetzt.
Artikel Nr. 22
Insektizid-imprägnierte Plastikfolien werden verboten. Die Notwendigkeit
zeitlich befristeter Ausnahmen, die vom Gesundheitsministerium
zu bewilligen sind, muß in Versuchsfeldern aufgezeigt und nachgewiesen
werden.
Artikel Nr. 23
Entlang öffentlicher Straßen ist eine 10 Meter breite Pufferzone
mit natürlicher Bepflanzung anzulegen.
Artikel Nr. 24
Luftbesprühungen mit Pilzbekämpfungsmitteln sind mit Hubschraubern
und unter Verwendung von Fernerkundungssystemen sowie Computersteuerung
durchzuführen.
Artikel Nr. 25
Bei Luftbesprühungen ist eine 50 Meter breite Pufferzone zu Flußläufen
sowie Wohn- und Siedlungsgebieten zu respektieren.
Artikel Nr. 26
Agrochemikalien werden einer ständigen Importsteuer unterworfen,
die von 5% im ersten auf 10% ab dem zweiten Jahr steigt. Diese
Steuereinnahmen werden zur Gegenfinanzierung von Forschungsvorhaben
zur biologischen Schädlingskontrolle verwendet.
Bodenschutz
Artikel Nr. 27
Die Erzeuger sollen Erosionsschutzmaßnahmen ergreifen. Es soll
nicht mehr auf ungeschützten Böden produziert werden. Vielmehr
ist die Anpflanzung von Bodendeckern zu fördern.
Artikel Nr. 28
Kunstdünger ist durch den Einsatz von organischem Dünger zu ersetzen,
der vorzugsweise in Kreislaufwirtschaft auf den Plantagen selbst
erzeugt wird.
Artikel Nr. 29
Die verantwortlichen Regierungsstellen führen begleitende Untersuchungen
der Boden- und Wasserqualität durch, um gegebenenfalls Schwermetalle,
Rückstände von Agrochemikalien sowie Plastikabfälle und andere
nicht-abbaubare Verunreinigungen nachzuweisen. Des weiteren werden
Empfehlungen erarbeitet und Zeiträume vorgegeben, in denen die
notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
und zur Förderung einer gesunden Umwelt durchgeführt werden sollen.
3. Kontrolle
Artikel Nr. 30
Mit dem Ziel, die effektive Umsetzung der geltenden Gesetzgebung
zu überprüfen, soll mittels Gesetz oder Verfügung ein Kontrollorgan,
genannt "Verifizierungskommission zur Situation in der Bananenwirtschaft",
geschaffen werden. Als mögliche Angehörige dieser Kommission schlagen
wir Repräsentanten der folgenden Organisationen bzw. Institutionen
vor: Comité Socio-Laboral, costaricanische Menschenrechtskommission,
Koordinierungsstelle der Bananengewerkschaften, Nationale Bananenvereinigung,
Ombudsmann der Regierung, Foro Emaús, costaricanische Wasserwerke,
Arbeits-, Gesundheits- und Umweltministerium, staatliche Universitäten.
Artikel Nr. 31
Besagte Kommission veröffentlicht auf Antrag einen Halbjahresbericht,
der die Umsetzung der Gesetze, der Verbesserungsvorschläge, die
Einhaltung der Fristen sowie die Anzeige von Prozessen, die gesetzlich
vorgeschrieben sind, beinhaltet.
Artikel Nr. 32
Die Kommission erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben die notwendige
technische und finanzielle Unterstützung der verantwortlichen
Ministerien. Sie kann außerdem öffentliche, private oder internationale
Unterstützung beantragen. Die Bananenunternehmen sollen den freien
Zugang zu den Plantagen ermöglichen, sowie rechtzeitig alle erwünschten
technischen Informationen bereitstellen.